Aktualisierung des BRFV: 30.11.2021 (15.30 Uhr)
Corona News 30.11.2021 15.30 Uhr
Aktualisierung des BRFV: 24.11.2021 (12.00 Uhr)
Wir verweisen auf die erneut aktualisierten Informationen aus Bayern (Corona Katastrophenschutz Bayern) und des Bundes (Bundesregierung Corona Informationen) sowie die neue 15. BayIfSMV (15. Bayerische Infektionsmaßnahmenverordnung).
Für den Sportbetrieb im Freien und in der Halle gilt ab sofort Folgendes:
Die Sportausübung ist nur noch unter Einhaltung der 2G-plus-Regelung (geimpft, genesen und zusätzlich getestet) möglich.
Es muss also neben dem Impf- oder Genesenen-Status ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage eines PCR-Tests (PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde), eines PoC-Antigentests (der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde) oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde) nachgewiesen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder.
Die 2G-plus-Regelung gilt auch für Zuschauer, die grundsätzlich eine FFP-Maske tragen müssen.
Kontaktdatenerfassung ab Zuschauer*innen-Zahl von 1000 erforderlich.
Sportverbot: Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen den Wert von 1000, so ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen und Sportplätzen und anderer Sportstätten grundsätzlich untersagt.
Hiervon ausgenommen ist der „Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauer ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, sowie der Schulsport“.
Aktualisierung des BRFV: 24.11.2021 (10.00 Uhr)
Der BRFV steht in direktem Austausch und Kontakt mit den Bayerischen Staatsministerien und dem BLSV (Bayerischer Landessportverband), um die aktuellen Auswirkungen auf den Reitsport und für Pferdebetriebe zu konkretisieren, bis dato gibt es jedoch noch keine schriftlichen und somit rechtssicheren Aussagen hierzu.
Wir verweisen auf die stets aktuellen Informationen aus Bayern (Corona Katastrophenschutz Bayern) und des Bundes (Bundesregierung Corona Informationen).
Zum 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV (15. Bayerische Infektionsmaßnahmenverordnung) erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – unter anderem folgendes neu geregelt (Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration):
– Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
– Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure), Hochschulen, außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc., die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Bibliotheken und Archive, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.
Ausgenommen sind Groß- und Einzelhandel, medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie), Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus), Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden. Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest): Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.), Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Messen, Tagungen, Kongresse, Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.), private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.
Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
– Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
– Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
– Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
– Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).
In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:
– Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
– Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
– Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
– Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
– Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.
Aktualisierung: 22.11.2021
Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat angekündigt, dem Bayerischen Landtag am Dienstag, 23. November 2021 verschärfte Corona-Maßnahmen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dann ab Mittwoch, 24. November 2021 in Kraft treten sollen. Wir werden unsere Website nach Vorliegen der Verordnung aktualisieren.
Der BRFV schließt sich dem aktuellen Aufruf der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) an.
Corona: Schwellenwert für 2G-Regelung im Sport beschlossen
FN ruft erneut alle Pferdeleute zur Impfung auf
Warendorf (fn-press). Die Regierungschef*innen des Bundes und der Länder haben erneute Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen, darunter zum Beispiel eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Beschränkungen für den Zugang zu Sportveranstaltungen und zur Sportausübung sind nun an bestimmte Schwellenwerte bzw. an die sogenannte Hospitalisierungsrate gebunden. Wird in einem Bundesland der Schwellenwert 3 erreicht, gilt im Sport- und Freizeitbereich die 2G-Regelung. Sollten die Bundesländer diese Regelung in ihren Verordnungen ohne Ausnahmen umsetzen, hieße das auch für den Pferdesport: Ab diesem Wert hätten nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu Pferdesportanlagen und zu Turnieren. Ausnahmen sind dann nur für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Menschen, die nicht geimpft werden können oder für die keine Impfempfehlung vorliegt, vorgesehen.
Ob die Bundesländer in ihren Verordnungen Ausnahmeregelungen für Ungeimpfte machen werden, damit diese die notwendige Versorgung und Bewegung ihrer Pferde sicherstellen können, steht derzeit noch nicht fest. Sollte es keine Ausnahmen geben, ist zu befürchten, dass Vereine und Betriebe die Versorgung und Bewegung der Pferde von ungeimpften Einsteller*innen übernehmen müssen. Fest steht: Je mehr Menschen sich impfen lassen, desto weniger Konflikte wird es auf den Pferdesportanlagen geben.
„Ich kann mich nur wiederholen: Seien Sie solidarisch, lassen Sie sich impfen! Auch im Sinne Ihrer Pferde“, appelliert Soenke Lauterbach, Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), an alle Pferdeleute. „Wer jetzt noch nicht geimpft ist, obwohl er sich impfen lassen könnte, handelt weder im Sinne unserer Gesellschaft noch im Sinne unserer Pferde, für die wir Menschen die Verantwortung tragen.“ Denn: Die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde muss zu jeder Zeit sichergestellt sein. Ungeimpfte müssen spätestens jetzt geimpfte oder genesene Personen damit beauftragen, die Versorgung ihrer Pferde zu übernehmen. „Eine gute Abstimmung und gegenseitiges Verständnis innerhalb der Stallgemeinschaften ist jetzt unabdingbar. Die Stallbetreiber und Verantwortlichen in den Vereinen müssen die 2G-Regelung auf ihrer Anlage umsetzen und die Impf- und Genesenennachweise kontrollieren. Bitte unterstützen Sie sie bei dieser zusätzlichen Aufgabe, indem sie Verständnis für die Kontrollen haben und kooperieren“, betont Lauterbach.
Quelle: FN
Aktualisierung des BRFV am 04.11.2021:
Zusammenfassung Corona Rahmenkonzept Sport
Aktualisierung der FN am 25.08.2021:
FN-Statement 3G-Regel 24082021
Sehr geehrte Damen und Herren Vereins-Vorsitzende,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund der dramatischen Entwicklung des Infektionsgeschehens in den vergangenen Tagen hat die Bayerische Staatsregierung umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Beschlüsse, die auch tiefgreifende Auswirkungen auf den organisierten Sport in Bayern haben, gelten bayernweit ab Montag, den 2. November.
So wurden in der Ministerratssitzung folgende Maßnahmen beschlossen, die den organisierten Sport betreffen:
- Der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Amateurbereich ist zunächst bis Ende November einzustellen.
- Das Vereinsgelände ist für die Ausübung des Sports zu schließen.
- Vereinseigene Fitnessstudios sind zu schließen.
- Vereinsgaststätten sind von der Schließung der Gastronomie ebenfalls betroffen, Verpflegung darf lediglich zur Mitnahme bzw. als Lieferservice angeboten werden.
- Versammlungen und Sitzungen im Verein sind im Präsenzformat untersagt.
Darüber hinaus werden ab dem 2. November auch die BLSV-Sportcamps und die Sportschule Oberhaching geschlossen.
Wir bedauern die tiefgreifenden Einschnitte, die jetzt wieder auf unsere Sportlerinnen und Sportler zukommen. Gleichzeitig unterstützen wir den Weg der Bayerischen Staatsregierung, um die hohe Infektionsdynamik einzudämmen und um möglichst bald wieder unseren geliebten Sport ausüben zu können. Die Gesundheit unserer Sportlerinnen und Sportler steht nach wie vor im Mittelpunkt. Der BLSV war in den letzten Tagen kontinuierlich im Austausch mit der Bayerischen Staatsregierung. Ziel ist jetzt, gemeinsam mit der Politik Wege zu finden, mit finanziellen Hilfen die Existenz unserer Vereine und Fachverbände zu sichern. Dafür werden wir uns mit aller Kraft einsetzen.
Sport ist Zusammenhalt und Lebensfreude!
„Der Sport ist Teil der Lösung, nicht des Problems“ sagte der Präsident des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Alfons Hörmann, mit Blick auf die jüngsten Corona-Entwicklungen. Dem stimmen wir zu. Der Sport leistet einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit – insbesondere in Krisenzeiten. Sie in den Sportvereinen und Sportfachverbände haben mehrfach eindrucksvoll bewiesen, dass Sie dazu fähig sind, sich an Regeln und Auflagen zu halten und Verantwortung für ihre Sportlerinnen und Sportler zu übernehmen. Auch diese schwierige Zeit werden wir in unserer Lebensgemeinschaft Sport gemeinsam meistern.
Wie schon zu Beginn der Corona-Krise gilt für uns jetzt mehr denn je, digitale Bewegungsprogramme anzubieten und weiter auszubauen. Unter dem Motto #Zamfitbleim haben wir hier zuletzt mit unseren Vereinen schon tolle Erfahrungen gemacht.
#Zamfitbleim: Digitale Bewegungsangebote des bayerischen Sports:
Link zum YouTube-Kanal „BLSV TV“
Onlineveranstaltungen zur Lizenzverlängerung von BLSV-Lizenzen
Aufgrund der aktuellen Entwicklung ermöglichen wir unseren Übungsleitern und Vereinsmanagern weiterhin eine Lizenzverlängerung durch Onlineveranstaltungen. Diese Webinare werden mit 2 UE für die Lizenzverlängerung angerechnet. Im Jahr 2020 werden nur 10 anstatt 15 Unterrichtseinheiten für die Lizenzverlängerung einer BLSV-Lizenz benötigt. Eine Verlängerung kann dieses Jahr komplett über Onlineseminare erreicht werden. Alle Termine zu den Onlineveranstaltungen finden Sie hier, zusätzliche Informationen rund um das Thema “Bildung in Corona-Zeiten” finden Sie in unseren FAQ unter www.blsv.de/coronavirus.
Weitere Informationen
Der BLSV passt seine FAQs immer an die aktuellen Regelungen an. Weitere Informationen finden Sie wie gewohnt auf unserer Website unter www.blsv.de/coronavirus und in unseren sozialen Medien. Darüber hinaus steht unser BLSV Service-Center unter der Mail-Adresse service@blsv.de sowie zu den BLSV-Geschäftszeiten unter der Tel. +49 89 15702 400 für Rückfragen zur Verfügung.
Wichtig ist, optimistisch in die Zukunft zu blicken. Gemeinsam schaffen wir es, dem Virus zu trotzen und diese Krise durchzustehen!
Bitte bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
BLSV Service-Center
Geschäftsfeld Vertrieb
Bayerischer Landes-Sportverband e.V.
Bayerische Sportjugend im BLSV e.V.
Georg-Brauchle-Ring 93
80992 München
+49 89 15702 400
service@blsv.de